Allgemeine Verkaufs- und Einkaufsbedingungen der wet-green GmbH

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Allgemeine Verkaufsbedingungen

I. Geltung der Geschäftsbedingungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für unsere Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Bei Erteilung eines Auftrages erkennt der Käufer diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Verzicht auf einen späteren Widerruf als allein verbindlich an.
  3. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen.
  4. Hinweisen des Käufers auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir im Einzelfall nicht mehr ausdrücklich widersprechen.
  5. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

II. Angebote, Bestellungen, Selbstbelieferung, Preise, Abweichungen

  1. Unsere Angebote sind bis zur Auftragsbestätigung stets freibleibend und enthalten keine Umsatzsteuer.
  2. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernmündlichen Bestätigung.
  3. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu unseren am Tag der Lieferung gültigen Planpreisen zuzüglich Umsatzsteuer berechnet.
  4. Bestellungen des Käufers können wir innerhalb einer Frist von bis zu 1 Woche annehmen.
  5. Wir schließen unsere Verträge mit dem Käufer ausschließlich unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten. Dies gilt aber nur, wenn und soweit die Nichtlieferung von uns nicht zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Lieferanten. Wir informieren den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung. Die vom Käufer eventuell bereits erbrachte Gegenleistung wird von uns unverzüglich zurückerstattet.
  6. Treten nach Vertragsschluss Kostenerhöhungen bei der Ware (beispielsweise aufgrund steigender Energiebeschaffungs-, Rohstoff- oder Transportkosten) ein, so haben wir das Recht, Verhandlungen über eine Preisanpassung an die gestiegenen Kosten zu verlangen. Reduzieren sich nach Vertragsschluss die Kosten bei der Ware (beispielsweise aufgrund sinkender Energiebeschaffungs-, Rohstoff- oder Transportkosten), so hat der Käufer das Recht, Verhandlungen über eine Preisanpassung an die gesunkenen Kosten zu verlangen. Das Begehren nach Verhandlungen ist der anderen Partei schriftlich unter Nachweis der jeweils für die Kostenerhöhung oder -senkung maßgeblichen Kostenfaktoren anzuzeigen. Die andere Partei wird sich dem Begehren nach Verhandlungen zur Preisanpassung nicht unbillig verweigern. Sollten die Parteien nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang des schriftlichen Verhandlungsbegehrens zu einer Einigung über eine Preisanpassung kommen, gilt Folgendes: Der Partei, welche die Verhandlungen über eine Preisanpassung begehrt hat, steht das Recht zur Bestimmung neuer Preise zu. Die Bestimmung ist nach billigem Ermessen (insbesondere anhand des Wertes der zu vergütenden Leistung) zu treffen. Die jeweils andere Partei kann die Billigkeit der neuen Preise gerichtlich überprüfen lassen.
  7. Für das zu liefernde Produkt sowie für jeden von uns eingesetzten Rohstoff sind die handels-üblichen Abweichungen in Beschaffenheit und Farbe zulässig.

III. Verpackung, Versand und Transport

  1. Die Lieferung erfolgt, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, auf Kosten des Käufers (Ex Works, Incoterms 2020) entweder in Einweg-Verpackungen, die Eigentum des Käufers werden, oder in Leihverpackungen (V2A-Tanks, IBCs, Behälter, Kisten, Paletten und dergl.). Leihverpackungen sind unverzüglich nach Entleerung an uns in einwandfreiem Zustand frachtfrei zurückzusenden bzw. je nach Vereinbarung zur Abholung bereitzustellen. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus unserer aktuellen Preisliste bzw. aus den Bedingungen der jeweiligen Transportunternehmen.
  2. Im Falle der Beschädigung oder Zerstörung einzelner Leihverpackungen trägt der Käufer einen entsprechenden Anteil bzw. die vollen Wiederbeschaffungskosten.
  3. Ohne abweichende Vereinbarungen erfolgen unsere Lieferungen Ex Works bzw. ab Lager (Incoterms 2020).
  4. Die Wahl der Versandart bleibt, sofern der Käufer keine besondere Versandart ausdrücklich vor-geschrieben hat, uns überlassen. Versand und Transport erfolgen auf Gefahr des Käufers.
  5. Bei festgestellten Transportschäden oder Fehlmengen ist der Käufer verpflichtet, uns unverzüglich hiervon schriftlich zu unterrichten und uns entsprechende Bescheinigungen des Spediteurs vor - zulegen, die die Transportschäden oder Fehlmengen belegen.

IV. Kontraktgeschäft

  1. Kontraktmengen und Kontraktlaufzeit sind für uns und den Käufer verbindlich.
  2. Sofern keine abweichende Regelung schriftlich, per Fax oder E-Mail vereinbart ist, sind Abrufe aus dem Mengenkontrakt grundsätzlich pro rata temporis (auf Monatsbasis) vorzunehmen, d. h. bei z.B. zwölfmonatiger Kontraktlaufzeit ist pro Kalendermonat ein Zwölftel der Kontraktmenge abzurufen, wobei die im Kontrakt festgelegten Mindestmengen je Abruf zu beachten sind.
  3. Abrufe sollten grundsätzlich schriftlich, per Fax oder E-Mail erfolgen.
  4. Sofern für die Bereitstellung der Ware keine abweichenden Vorlaufzeiten schriftlich vereinbart sind, gilt eine Mindestvorlaufzeit von 30-50 (dreißig-fünfzig) Werktagen zwischen Eingang des Abrufs und Bereitstellung der Ware als vereinbart; bei Vereinbarung von Lieferbedingungen, die von III Ziff. 3 ab - weichen, verlängert sich die Mindestvorlaufzeit in Abhängigkeit von dem ausgewählten Transportmittel und der gewöhnlichen Transportdauer zum Erfüllungsort entsprechend.
  5. Wir dürfen die Ausführung von Einzelabrufen verweigern, wenn und solange sich der Käufer im Zahlungsverzug gegenüber uns oder einem verbundenen Unternehmen der wet-green GmbH befindet.
  6. Mit Ende der Kontraktlaufzeit werden wir auch dann von unserer Leistungspflicht frei, wenn der Käufer die Kontraktmenge nicht, nicht vollständig und/oder nicht rechtzeitig abgerufen hat. Die Weiterbelieferung nach Ablauf des Kontrakts erfolgt stets freibleibend und gilt nicht als stillschweigende Verlängerung der Kontraktdauer. Unberührt hiervon bleibt unser Recht, den Käufer bei Kontraktablauf unter angemessener Fristsetzung zur Abnahme nicht oder nicht voll - ständig abgerufener Kontraktmengen aufzufordern. Sollte der Käufer die Restmenge aus dem Kontrakt nicht innerhalb der Nachfrist abrufen, so können wir neben unserem Erfüllungsanspruch auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  7. Wir sind verpflichtet, für die rechtzeitige Herstellung oder Beschaffung und Bereitstellung der Ware zu sorgen und tragen insoweit das Beschaffungsrisiko. Unsere Haftung ist jedoch auf Vorsatz und Fahrlässigkeit beschränkt und scheidet folglich aus, wenn die Nichterfüllung oder nicht rechtzeitige Erfüllung auf Gründen beruht, die nicht mit der Eigenart der Schuld als Gattungsschuld zusammenhängen oder die nicht unserem Geschäftskreis zuzuordnen sind. Neben den Fällen höherer Gewalt ist dies auch gegeben, wenn infolge nicht vorhersehbarer oder nicht von uns beherrschbarer Umstände Leistungshindernisse eintreten, die uns die Beschaffung unzumutbar erschweren, z.B. bei Blockade oder Aussperrung eines Produktions- und/ oder Verarbeitungsstandorts.
  8. Tritt nach Abschluss des Kontraktes eine Rechtsnorm in Kraft und führt dies zu einer Erhöhung von Einfuhrabgaben mit Wirkung für die vereinbarte Lieferzeit oder einen Teil dieser Zeit und erhöhen sich infolgedessen unsere nachweislichen Aufwendungen, so ändert sich der Kaufpreis entsprechend um diesen Erhöhungsbetrag. Zu den Einfuhrabgaben im Sinne dieser Bestimmung gehören der Zoll, die Abschöpfung und die Verbrauchssteuern.

V. Mängelrügen und Gewährleistungen

  1. Der Käufer ist verpflichtet, die angelieferten Waren unverzüglich auf offensichtliche Mängel, insbesondere auch auf offensichtliche Fehlmengen oder Beschädigungen, zu untersuchen und diese unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 (zehn) Werktagen nach Erhalt der Ware, uns gegenüber schriftlich zu rügen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
  2. Bei nicht offensichtlichen (verborgenen) Mängeln ist der Käufer verpflichtet, diese nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Verjährungsfrist gem. VII, uns gegenüber schriftlich zu rügen. Dem Käufer obliegt die Beweislast für alle Voraussetzungen, insbesondere für das Vor - liegen des Mangels, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  3. Unterlässt der Käufer die vorstehend bestimmten Rügen, ist unsere Haftung für Mängel aus - geschlossen. Den Mängelanzeigen sind Proben der beanstandeten Ware beizufügen.
  4. Ist die Ware mangelhaft, behalten wir uns vor, den Mangel nach unserer Wahl zunächst durch Nachlieferung oder Nachbesserung (Nacherfüllung) zu beheben. Im Falle der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Orte als dem Bestimmungsort verbracht wurde.
  5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich, wird sie insgesamt von uns ernsthaft und endgültig verweigert oder ist sie für den Käufer unzumutbar oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, so ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen (Rücktritt). Mit Erklärung des Rücktritts bzw. Verlangen der Minderung entfällt der Anspruch des Käufers auf Lieferung einer mangelfreien Sache. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen werden nur im Rahmen des nachfolgenden VI. gewährt, im Übrigen sind sie ausgeschlossen.
  6. Aus Mängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware zu dem für uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Käufer keine Rechte herleiten.
  7. Bei den von uns angegebenen Mindesthaltbarkeitsdaten handelt es sich nicht um Verfallsdaten.
  8. Nur wenn der Käufer die Art der Verarbeitung und Verwendung vorher schriftlich detailliert mitteilt und deren Einhaltung garantiert, können wir die Beschaffenheit und damit die Eignung unserer Produkte für den vom Käufer vorausgesetzten Zweck bestätigen. Eine solche Bestätigung gilt nur dann als Garantie und Haftungsübernahme, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
  9. Soweit wir zwingende Verwendungs- und Lagervorschriften erteilen, sind alle nachteiligen Abweichungen hiervon vom Käufer zu vertreten.

VI. Haftung

  1. Mit Ausnahme der in nachfolgender Ziff. 2. geregelten Tatbestände ist unsere über die Mängelhaftung gem. vorstehendem V. hinausgehende Haftung auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei Pflichtverletzungen ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn und soweit Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegen.
  2. Der Haftungsausschluss in vorstehender Ziff. 1. gilt nicht bei Ansprüchen des Käufers aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, nicht im Falle der uns zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nicht bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen und nicht für den Fall der Verletzung einer Garantie oder wesentlichen Vertragspflicht, also einer solchen Pflicht, deren Verletzung den Vertragszweck gefährden würde und auf deren Erfüllung der Käufer daher berechtigterweise vertrauen darf, sowie bei Arglist. Hier haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch einfache Fahrlässigkeit ist unsere Haftung jedoch auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
  3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

VII. Verjährung

  1. Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, verjähren Ansprüche und Rechte des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – in neun (9) Monaten ab Ablieferung der Ware. Ist es nicht zur Ablieferung der Ware gekommen, beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. Kürzere gesetzliche Verjährungsfristen gehen vor.
  2. Ist das für die Ware spezifizierte „Best Before“ Datum kürzer als die in VII Ziff. 1 genannte Verjährungsfrist, so verjähren Mängelansprüche mit dem Ablauf des „Best Before“ Datums.
  3. Abweichend von Ziff. 1. und 2. gilt in folgenden Fällen die gesetzlich vorgesehene Verjährungsfrist:
    • Mängelansprüche, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen haben,
    • Rückgriffsansprüche des Käufers im Rahmen einer Lieferkette,
    • Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    • sonstige Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung,
    • Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,
    • Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen aus der Verletzung sonstiger wesentlicher Vertragspflichten.

VIII. Liefer- und Leistungszeit, höhere Gewalt

  1. Liefertermine und Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich, per Fax oder Mail anzugeben.
  2. Wir sind zu Teillieferungen und/oder Teilleistungen berechtigt.
  3. Liefer- und Leistungsverzögerungen sowie Unmöglichkeit der Lieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse haben wir nicht zu vertreten. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine an - gemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen z.B. Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, wetterbedingt oder aufgrund von Pestizid- oder Kontaminanten-Befunden ausfallende Chargen, Natur- oder Transportkatastrophen, Missernten oder dürrebedingte Ernteausfälle, Feuerschäden, Überschwemmungen, unerwartet auftretende Pandemien oder Epidemien, Aus- und Einfuhrverbote und sonstige hoheitliche Eingriffe sowie nicht von uns verschuldete Betriebsstörungen oder -unterbrechungen (insbesondere aufgrund einer Unterbrechung oder Einschränkungen bei der Energieversorgung) oder behördliche Verfügungen gleich, und zwar einerlei, ob sie bei uns oder unserem Lieferanten eintreten. Vom Eintritt eines Ereignisses der höheren Gewalt, das eine bevorstehende Lieferung behindern wird, haben wir unseren Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Dauert die Behinderung länger als zwei (2) Monate, kann der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung vom Vertrag zurücktreten. Insofern bereits von ihm geleistete Vorschusszahlungen werden dem Käufer unverzüglich erstattet.
  4. Abrufe und Bestellungen einzelner Teillieferungen sind so vorzunehmen, dass uns eine vertragsgemäße Herstellung, Abfüllung und Lieferung möglich ist.
  5. Bei Lohnarbeiten wird vorausgesetzt, dass uns die erforderlichen Vormaterialien rechtzeitig frei Haus und in geeigneter Qualität zur Verfügung gestellt werden. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen sind wir berechtigt, die Lieferfrist zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Käufer unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwerts bei uns.
  2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Käufer ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß zu lagern. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt er schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechts ist der Käufer zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.
  5. Soweit der Käufer eine Refinanzierung auf Factoring-Basis betreibt, tritt er bereits jetzt die ihm hieraus gegen den Factor zustehenden Forderungen in Höhe seines noch offenen Saldos aus der Geschäftsbeziehung mit uns ab.
  6. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird. Auf Verlangen hat der Käufer uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung offen zu legen.
  7. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer uns im Verhältnis des Fakturen-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
  8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus ab - getretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Käufer.
  9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
  10. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% oder mehr übersteigt.

X. Zahlungsbedingungen, Verzug, Zurückbehaltungsrecht

  1. Der Käufer ist ohne abweichende Vereinbarung verpflichtet, unsere Rechnungen innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung ohne Abzug zu bezahlen. Zahlt der Käufer nicht rechtzeitig, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes, den die Bank für unsere Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz, zu verlangen.
  2. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, diese Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Im Falle von vereinbartem Einzug im Lastschriftverfahren gilt Zahlung erst dann als erfolgt, wenn wir unwiderruflich über den Betrag verfügen können. Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung. Ihre Annahme erfolgt nur zahlungshalber und vorbehaltlich ihrer Diskontfähigkeit.
  4. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst, eine im vereinbarten Lastschriftverfahren erfolgte Zahlung widerruft oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben.
  5. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren und anderen Geschäften oder Geschäftsverbindungen steht dem Käufer nicht zu.
  6. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, sofern diese von uns unbestritten und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

XI. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Reutlingen.
  2. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  3. Alleiniger Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Reutlingen. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.

XII. Datenschutz

Im Rahmen der Zulässigkeit nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Datenschutzgesetz und der Datenschutzgrundverordnung, speichern, nutzen und verarbeiten wir Daten und Informationen, die uns im Zuge der Zusammenarbeit übermittelt und bekannt werden. Der Käufer erklärt sich hiermit einverstanden und billigt die Weitergabe solcher Daten und Informationen innerhalb der wet-green GmbH. Auf berechtigtes Verlangen der betroffenen Person werden diese Daten und Informationen unverzüglich gelöscht.

Reutlingen, 11/2022

Allgemeine Einkaufsbedingungen

I. Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für unsere Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht im Verhältnis zu Verbrauchern, also natürlichen Personen, die das Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Sie gelten auch für die künftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Bei Erteilung eines Auftrages erkennt der Lieferant diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen unter Verzicht auf einen späteren Widerruf als allein verbindlich an.
  3. Spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Lieferungen und Leistungen des Lieferanten durch uns gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen als angenommen.
  4. Hinweisen des Lieferanten auf seine eigenen Geschäftsbedingungen, insbesondere seine eigenen Allgemeinen Lieferbedingungen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir im Einzelfall nicht mehr ausdrücklich widersprechen.
  5. Abweichende Bedingungen des Lieferanten oder Vereinbarungen gelten nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
  6. Verweisungen auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften, haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie durch diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert werden.

II. Bestellung, Auftragsbestätigung, herzustellende Sachen

  1. Alle Bestellungen sowie Änderungen und Ergänzungen bereits erteilter Aufträge sind unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab deren Zugang bei ihm anzunehmen; andernfalls sind wir an diese Bestellung nicht mehr gebunden. Weichen Auftragsannahme und/oder Auftragsbestätigung des Lieferanten von unserer Bestellung ab, sind wir von diesem ausdrücklich darauf hinzuweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Fall erst mit unserer schriftlichen Zustimmung zustande.
  2. Wenn und soweit sich der Lieferant zur Herstellung und Lieferung beweglicher Sachen verpflichtet, sind uns diese – unabhängig von der gesetzlichen Eigentumslage – zu übereignen. Es kann sich dabei sowohl um Serienfertigungen des Lieferanten als auch um Einzelanfertigungen (nicht vertretbare Sachen) für uns handeln. Sofern sich daher aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, findet auf die Vertragsbeziehung zwischen dem Lieferanten und uns – ggf. nach Maßgabe von § 651 BGB – Kaufvertragsrecht (§§ 433 ff. BGB) Anwendung.

III. Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ die auf der Bestellung von uns angegebene Versandadresse sowie die Verpackung ein. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.
  2. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.
  3. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb 14 Tagen gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
  4. In Zahlungsverzug kommen wir jedoch nicht ohne Mahnung durch den Lieferanten.

IV. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

  1. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen der mit uns geschlossene Vertrag sowie der Gegenanspruch des Lieferanten aus diesem Vertrag weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen werden. Auf Wunsch erteilen wir diese Zustimmung, wenn Gegenansprüche vorhanden sind.
  2. Die Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen oder die Zurückbehaltung wegen etwaiger Gegenforderungen ist für den Lieferanten ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig fest - gestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht muss außerdem auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

V. Lieferzeit, Lieferverzug

  1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Lieferfristen laufen ab dem Bestelldatum. Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht innerhalb der in der Bestellung angegebenen Lieferzeit, so kommt er nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Mahnung in Verzug.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
  3. Kommt der Lieferant mit seiner Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1% des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10%. Weitergehende gesetzliche Ansprüche stehen uns ungekürzt zu und bleiben ausdrücklich vorbehalten. Dem Lieferanten steht jedoch das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge seines Lieferverzuges uns gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

VI. Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Dokumente

  1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nach unseren Weisungen „frei Bestimmungsort“ an diesen zu erfolgen. Dieser Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit deren Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Der Übergabe steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden. Die Gefahr geht auch dann erst mit Übergabe bzw. Annahmeverzug auf uns über, wenn die Ware infolge eines Mangels des von uns gelieferten Stoffes oder infolge einer von uns für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden ist; § 645 Abs. 1 BGB gilt insoweit auch dann nicht, wenn es sich bei der Ware um eine nicht vertretbare Sache handelt. Unsere weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt im Sinne von § 645 Abs. 2 BGB unberührt.
  3. Für den Annahmeverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass ein Angebot des Lieferanten auch dann erforderlich ist, wenn unserer Mitwirkungshandlung ein kalendermäßig bestimmtes Ereignis (z.B. Mitteilung eines bestimmten Arbeitsstandes durch den Lieferanten) vorauszugehen hat; § 296 S. 2 BGB gilt also insoweit nicht.
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer anzugeben. Unterlässt er dies und entstehen dadurch Verzögerungen in der Bearbeitung, haben wir für diese nicht einzustehen.

VII. Verpackung

Der Lieferant verpflichtet sich, Transportverpackungen auf seine Kosten an dem jeweiligen Anlieferungsort zurück - zunehmen. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung nicht nach, sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Beseitigung und eine ggf. erforderliche Entsorgung zu veranlassen.

VIII. Versicherung

Alle Lieferungen sind von uns ab Gefahrübergang auf eigene Kosten versichert; uns in Rechnung gestellte Beträge für Versicherungen ab Gefahrübergang erkennen wir daher nicht an.

IX. Produkthaftung

  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Warn- und/oder Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Warn- und/oder Rückrufaktion werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – vor deren Beginn unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 3 Mio. EUR pro Personenschaden/ Sachschaden (pauschal) zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Lieferanten zu, so bleiben diese unberührt.

X. Schutzrechte Dritter

  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass durch seine Lieferung und ihre für ihn vorhersehbare Verwertung durch uns keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden.
  2. Werden wir von einem Dritten wegen einer solchen Verletzung seiner Rechte in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir sind bei Vorliegen einer Freistellungserklärung nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
  3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
  4. Das Vorstehende gilt nicht, wenn und soweit der Lieferant die Ware nach von uns gestellten Unterlagen, Mustern, Modellen oder vergleichbaren Vorlagen hergestellt hat und nicht wusste und wissen musste, dass dadurch Schutzrechte Dritter verletzt werden.

XI. Eigentumsvorbehalt, Schutzrechte, Beistellungen

  1. Ein Eigentumsvorbehalt wird von uns nur bis zur Regulierung der jeweiligen Rechnung für die betreffende Lieferung anerkannt. Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt ist auch ohne unseren ausdrücklichen Widerspruch ausgeschlossen.
  2. An zur Ausführung der Bestellung übergebenen Waren, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-, Urheber- und sonstige gewerbliche Schutzrechte vor.
  3. Sofern wir Materialien, Teile oder Werkzeuge beim Lieferanten beistellen und/oder finanzieren, behalten wir uns an diesen das Eigentum vor. Sie sind als solche getrennt zu lagern bzw. aufzubewahren und dürfen nur für unsere Bestellungen verwendet werden. Auf unseren Wunsch hin ist der Lieferant verpflichtet, die uns gehörenden Materialien, Teile oder Werkzeuge auf eigene Kosten zum Neuwert zu versichern und zu pflegen bzw. zu warten.
  4. Verarbeitungen oder Vermischungen durch den Lieferanten werden stets für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet bzw. untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen Gegenständen, zur Zeit der Verarbeitung bzw. Vermischung.
  5. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant an uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

XII. Geheimhaltung

Der Lieferant ist verpflichtet, alle Daten sowie die Vertragsbeziehung selbst, sowie alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrags. Sie gilt nicht für Informationen, die öffentlich verfügbar waren oder wurden, sich bereits rechtmäßig im Besitz des Lieferanten befanden, von ihm unabhängig vom Vertrag entwickelt wurden oder aufgrund einer bindenden behördlichen oder richterlichen Anordnung oder eines Gesetzes zu offenbaren sind.

XIII. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für Lieferungen des Lieferanten ist der Ort, an den er die Ware zu liefern hat. Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist Reutlingen.
  2. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  3. Alleiniger Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Reutlingen. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Lieferanten zu klagen.

XIV. Sonstiges

  1. Es ist nur mit unserer schriftlichen Genehmigung gestattet, auf die mit uns bestehenden Geschäftsverbindungen in Werbematerial Bezug zu nehmen.
  2. Der Lieferant billigt die Speicherung, Nutzung, Verarbeitung sowie die Weitergabe von Daten aus seinem Vertragsverhältnis mit uns an Dritte im Rahmen der Zulässigkeit nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Datenschutzgesetz und der Datenschutzgrundverordnung. Auf berechtigtes Verlangen der betroffenen Person werden die Daten unverzüglich gelöscht.
  3. Schiedsrichterliche Vereinbarungen können im Einzelfall getroffen werden.

Reutlingen, 11/2022